Verwaltungsregelung zum Arbeitszimmer


Das BMF führt mit Schreiben vom 12.08.2010 aus, wie die Finanzbehörden bis zum Inkrafttreten der vom Bundesverfassungsgericht geforderten gesetzlichen Neuregelung zum häuslichen Arbeitszimmer verfahren sollen. Die Festsetzung der Einkommensteuer und die gesonderte Feststellung von Einkünften soll spätestens ab dem 10.09.2010 vorläufig erfolgen. Dabei sollen nachgewiesene oder glaubhaft gemachte Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer vorläufig bis zur Höhe von 1.250 EUR berücksichtigt werden. Dies betrifft jedoch nur Fälle, bei denen einem Steuerpflichtigen für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit neben dem häuslichen Arbeitszimmer kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht. Endgültige Entscheidungen der Finanzbehörden können erst nach Inkrafttreten der gesetzlichen Neuregelung getroffen werden. Steuerbürger, die bislang Aufwendungen für ihr beruflich genutztes häusliches Arbeitszimmer nicht geltend gemacht haben, können nun die Aufwendungen nachträglich erklären. Der Steuerbescheid muss hinsichtlich der Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer für vorläufig erklärt worden sein.

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