Vertrauensschutzregelung

Das BVerfG hat in einer Pressemitteilung vom 09.11.2012 zur Rückwirkung von Steuergesetzen die aktuelle Rechtsauffassung dargelegt. Eine echte Rückwirkung im Steuerrecht liegt nur vor, wenn der Gesetzgeber eine bereits entstandene Steuerschuld nachträglich abändert. Wird eine steuerliche Norm mit Wirkung für einen noch laufenden Veranlagungs- oder Erhebungszeitraum geändert, liegt eine unechte Rückwirkung vor die im Gegensatz zur echten Rückwirkung nicht grundsätzlich unzulässig ist. Gestaltet der Gesetzgeber das Steuerrecht (hier das Gewerbesteuerrecht) während des laufenden Erhebungszeitraums um, müssen die belastenden Wirkungen verhältnismäßig sein, was den Vertrauensschutz angeht. Damit hat das BVerfG im Endergebnis die gewerbesteuerrechtlichen Hinzurechnungsvorschriften bei Dividenden für ordnungsgemäß erklärt. Auch in diesem Fall ist eine unechte Rückwirkung gegeben.

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