Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 23.01.2008 liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn ein Gesellschafter-Geschäftsführer den Dienstwagen für private Zwecke nutzt, obwohl er nach dem Anstellungsvertag dazu nicht berechtigt war. Im Urteilsfall konnte der betreffende Gesellschafter-Geschäftsführer nicht darlegen, dass er die Vertragsvereinbarung auch tatsächlich eingehalten hatte (z. B. durch Vorlage eines Fahrtenbuchs). Im vorliegenden Fall wurde letztlich nicht nur die 1 %-Methode zur Anwendung gebracht, sondern nach Fremdvergleichsgrundsätzen mit dem höheren gemeinen Wert zuzüglich eines angemessenen Gewinnaufschlags der Vorteil bemessen.
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