Verteilung Übergangsverlust

Im Urteil vom 23.07.2013 betont der BFH, dass es keine Verteilung eines entstandenen Übergangsverlustes beim Wechsel von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Bilanz gibt. Der selbständige Handelsvertreter wurde vom Finanzamt aufgefordert, zum nächst folgenden Jahr auf Bilanz umzustellen, weil die maßgebliche Gewinngrenze überschritten wurde. Bei der Ermittlung des Übergangsgewinns wurde ein Verlust festgestellt. Der Kläger beantragte, diesen aufgrund einer Billigkeitsregelung auf drei Jahre zu verteilen. Die Finanzverwaltung gewährte diese Möglichkeit nur bei entstandenen Gewinnen und wurde nun vom obersten Gericht bestätigt. Der Übergangsverlust ist damit in voller Höhe im Jahr nach erfolgtem Wechsel zu verrechnen.

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