Verpflegungsmehraufwand verfassungsgemäß


Der BFH hat klargestellt, dass die Begrenzung des Abzugs von Mehraufwendungen für die Verpflegung auf drei Monate bei einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung verfassungsgemäß ist (BFH Urteil vom 08.07.10, veröffentlich am 03.11.2010). Mehraufwendungen für die Verpflegung können im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung pauschal aber beschränkt auf die ersten drei Monate an derselben Tätigkeitsstätte zum Abzug zugelassen werden. Streitig war, ob die geltende Dreimonatsfrist im Rahmen der doppelten Haushaltsführung verfassungsgemäß ist. Durch die Begrenzung auf drei Monate wird nach Ansicht des Gerichts im Rahmen einer sog. „Doppelverdienerehe“ keine ökonomische Entwertung der beiderseitigen Berufstätigkeit verursacht. Verpflegungsmehraufwendungen fallen auch bei allen anderen Arbeitnehmern an und werden auch hier nur für drei Monate berücksichtigt. Nach Meinung des Gerichts kann sich im Regelfall der Steuerpflichtige bei einer doppelten Haushaltsführung nach einer mehrmonatigen Übergangszeit auf die Verpflegungssituation am Beschäftigungsort einstellen, die Höhe der Kosten beeinflussen und damit einen Mehraufwand minimieren oder sogar vermeiden.

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