Verpflegungsmehraufwand bei Auswärtstätigkeiten

Grundsätzlich ist der Verpflegungsmehraufwand für ein- und dieselbe Auswärtstätigkeit auf drei Monate beschränkt. Wird jedoch die betreffende Auswärtstätigkeit nur an bis zu zwei Tagen, ausgehend von einer Fünf-Tage-Woche, aufgesucht, gilt sie als untergeordnet. Damit ist die Drei-Monats-Frist für Verpflegungsmehraufwendungen außer Kraft gesetzt.

Hinweis: Seit dem neuen Reisekostenrecht 2008 ist die Drei-Monats-Frist ansonsten ohnehin weggefallen (Fahrtkosten, Übernachtung, Nebenkosten).

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