Verpflegungsgeld der Dt. Volkspolizei

Der Kläger war seit 1958 Angehöriger der Volkspolizei der ehemaligen DDR. Im Jahre 2009 beantragte er beim Freistaat Thüringen als Sonderversorgungsträger der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei eine Überprüfung eines Feststellungsbescheides aus dem Jahr 1998 mit dem Ziel der Feststellung von Verpflegungs- und Bekleidungsentgelt als Arbeitsentgelt. Nach Abweisung einer Klage durch das Sozialgericht hatte des Thüringer Landessozialgerichts auf übereinstimmenden Antrag der Beteiligten das Ruhen des Verfahrens angeordnet.

Mit Urteil vom 15. Mai 2019 hat das Thüringer Landessozialgericht der Berufung insoweit stattgegeben, als der Freistaat Thüringen als Sonderversorgungsträger der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei verpflichtet wurde, das im Zeitraum 1961 – 1981 gezahlte Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt festzustellen. Hinsichtlich der Feststellung von Kleidergeld hat der Senat die Berufung zurückgewiesen.

Verpflegungsgeld war eine lohnpolitische Maßnahme und diente der Verbesserung der Einkommenssituation des Betroffenen. Bekleidungsgeld hingegen diente eigenbetrieblichen Interessen des Arbeitgebers und hatte daher keinen Arbeitsentgeltcharakter.

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