Verpflegungsgeld der Dt. Volkspolizei
Mit Urteil vom 15. Mai 2019 hat das Thüringer Landessozialgericht der Berufung insoweit stattgegeben, als der Freistaat Thüringen als Sonderversorgungsträger der Angehörigen der Deutschen Volkspolizei verpflichtet wurde, das im Zeitraum 1961 – 1981 gezahlte Verpflegungsgeld als Arbeitsentgelt festzustellen. Hinsichtlich der Feststellung von Kleidergeld hat der Senat die Berufung zurückgewiesen.
Verpflegungsgeld war eine lohnpolitische Maßnahme und diente der Verbesserung der Einkommenssituation des Betroffenen. Bekleidungsgeld hingegen diente eigenbetrieblichen Interessen des Arbeitgebers und hatte daher keinen Arbeitsentgeltcharakter.
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