Verpflegung als Nebenleistung

Der BFH hat in seinem Urteil vom 15.01.2009 entschieden, dass es sich bei der Verpflegung von Hotelgästen um eine Nebenleistung zur Übernachtung handelt, die als Teil der Gesamtleistung am Ort des Hotels steuerbar ist. Die Leistung wird auch dann am Belegenheitsort des Hotels ausgeführt, wenn es sich um Leistungen eines Reiseorganisators gegenüber anderen Unternehmen handelt. Auch durch die neuen Leistungsortsregelungen ab 2010 ändert sich grundsätzlich nichts an dieser Beurteilung, weil für Umsätze im Zusammenhang mit Grundstücken unverändert das Belegenheitsprinzip gilt.

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