Vermögenswirksame Leistungen bei Kindergeld
Die Arbeitgeberbeiträge zu vermögenswirksamen Leistungen zählen nicht zu den Einkünften und Bezügen des Kindes. Nach Ansicht des Finanzgerichts Baden Württemberg handelt es sich um Einnahmen, über diese das Kind nicht frei verfügen kann. Endgültig entscheiden muss jedoch noch der BFH (Az. III R 23/09). In derartigen Fällen kann Einspruch eingelegt werden. Das Verfahren ruht, bis der BFH seine Entscheidung getroffen hat.
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