Vermietung von Zimmern zu 7 %

Der BFH hatte einen besonderen Fall zur Vermietung von Zimmern zu entscheiden. Die kurzfristige Vermietung von Zimmern ist grundsätzlich steuerpflichtig (Mietvertrag bis sechs Monate). Werden jedoch Zimmer zur Beherbergung von Menschen vermietet, ist diese Leistung steuerpflichtig mit nur 7 % Umsatzsteuer. Wenn an eine Prostituierte Zimmer zur Tagesbenutzung usw. vermietet werden, steht jedoch die Beherbergungsleistung (Übernachtungsleistung) nicht im Vordergrund. Deshalb ist für derartige Dienstleistungen der Regelsteuersatz zu verrechnen.

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