Vermietung und Verpachtung


Sofern eine Vermietungstätigkeit auf Dauer angelegt ist, kann dies zur Bestätigung der Einkünfteerzielungsabsicht bei Vermietung und Verpachtung regelmäßig beitragen. Allerdings liegt nach der BFH-Rechtsprechung ein gegen die Einkünfteerzielungsabsicht sprechendes Indiz vor, wenn der Steuerpflichtige das Vermietungsobjekt innerhalb von in der Regel fünf Jahren seit der Anschaffung wieder veräußert oder selbst nutzt. Im vorliegenden Urteilsfall des FG Köln vom 21.09.2011 wurde ein bestehender Mietvertrag übernommen, der eine Selbstnutzungsklausel zugunsten der neuen Eigentümer vorgesehen hatte. Die Kläger sind sogar noch vor Ablauf der mietvertraglich vereinbarten Frist in das Objekt eingezogen. Es wurde Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH wegen der abgelehnten Einkünfteerzielungsabsicht für zwischenzeitliche Mietverluste eingelegt.

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