Verlustvortrag bei Termingeschäften
An jedem Fälligkeitstag für Festbeträge bzw. variable Beträge hatte die KG für einen bestimmten Zeitraum den Unterschied an die A-Bank zu zahlen. Mit dem Finanzamt (FA) entstand nachfolgend Streit darüber, ob die von der KG an die A-Bank geleisteten Aufwendungen aus der Swapvereinbarung die von der KG vereinnahmten Zahlungen der A-Bank aus dem Swapvertrag überstiegen hatten, so dass die hieraus entstandenen Verluste nicht zum Betriebsausgabenabzug zuzulassen seien. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage gegen die FA-Einschätzung statt, der BFH folgte dem nur teilweise.
Grundsätze und Entscheidung im Besprechungsfall
Bei der zwischen der KG und der A-Bank getroffenen, als „Zinswährungsswap“ bezeichneten Vereinbarung, handelt es sich nach Ansicht aller Beteiligten einschließlich des BFH um ein Termingeschäft i. S. d. § 15 Abs. 4 Satz 3 EStG. Bei dem fraglichen Zinswährungsswap handelt es sich jedoch nicht um ein Geschäft i. S. d. § 15 Abs. 4 Satz 4 zweite Alternative EStG, für das die Ausgleichs- und Abzugsbeschränkung nicht gilt. Denn der Swap ist bei objektiver Betrachtung nicht geeignet, Risiken aus dem Darlehensvertrag auch nur teilweise zu kompensieren. Der erforderliche Zusammenhang zwischen Grund- und Sicherungsgeschäft muss nicht nur gewollt, das Sicherungsgeschäft muss vielmehr auch geeignet sein, Risiken aus dem Grundgeschäft zu kompensieren.
Die Kompensation setzt eine gegenläufige Erfolgskorrelation von Grund- und Sicherungsgeschäft voraus. Allerdings hat der fragliche Zinswährungsswap nicht der Absicherung von Geschäften des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs gedient. Denn auch der im Rahmen des Zinswährungsswaps vereinbarte „Kapitaltausch“ führte zu einem Währungsrisiko. Jedenfalls dadurch hätte das fragliche Swapgeschäft das mit dem Grundgeschäft verbundene, allein aus einer variablen Verzinsung resultierende Risiko auch nur teilweise kompensieren können. Folglich sind die erzielten Verluste lediglich mit künftigen Verlusten aus Termingeschäften zu verrechnen.