Verluste aus Hobby-Betätigung
Nach gängiger Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung können Verluste nur dann angesetzt werden, wenn zumindest die Absicht, einen Totalgewinn zu erzielen, besteht. Dabei ist ein Überprüfungszeitraum von in der Regel zehn Jahren zu Grunde zu legen. Ist jedoch von Anfang an erkennbar, dass die Tätigkeit gar nicht zur Gewinnerzielung geeignet ist, muss von Anfang an eine sogenannte Liebhaberei unterstellt werden. Ein Logopäde hatte sich nebenbei als Autor betätigt und wollte die Ausgaben ohne Einnahmen geltend machen, die für die Erstellung eines Buches mit Kurzgeschichten angefallen sind. Er machte geltend, dass er als Autor entdeckt werden wolle und so die Ausgaben für die künftigen Einnahmen notwendig sind. Das zuständige Finanzgericht betrachtete das Argument als unzureichend, um steuerliche Verluste anzuerkennen. Das Hobby des Klägers kann steuerlich nicht zur Auswirkung kommen.