Verlustausgleich bei der Kirchensteuer

Ein Erstattungsüberhang aus zurückgezahlter Kirchensteuer kann nicht mit Verlustvorträgen ausgeglichen werden und ist folglich als Einkommen zu versteuern. Die Richter des BFH führten u.a. aus, dass ein solcher Überhang wie die ursprünglich gezahlte Kirchensteuer als (negative) Sonderausgabe zu berücksichtigen ist.

Durch die Hinzurechnung kann es dazu kommen, dass Einkommensteuer gezahlt werden muss, obwohl der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Verlustausgleich 0 Euro beträgt. Allein wegen des Vorteils aus der Erstattung von (früheren) Abzugsbeträgen kommt es dann zu einer Besteuerung.

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