Verlagerung der Buchführung ins EU-Ausland

Ab 01.01.2009 können elektronische Bücher und sonstige elektronische Aufzeichnungen auch im EU-Ausland geführt und aufbewahrt werden. Hierbei ist Voraussetzung, dass beim Finanzamt ein Antrag gestellt wird. Zusätzlich muss es sich bei dem Ausland entweder um einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder des Europäischen Wirtschaftsraums handeln, wobei mit dem EWR-Mit-gliedstaat eine Rechtsvereinbarung über Amtshilfe zwingend bestehen muss.

So ist die Aufbewahrung z. B. möglich in Österreich, Luxemburg, Italien usw.

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