Verkauf von Fingerfood im Kino

Nach dem Urteil des BFH vom 18.02.2009 hat ein Kinobetreiber den ermäßigten Umsatzsteuersatz für die Abgabe von Popcorn, Nachos, Süßigkeiten und Hot Dogs trotz Verkauf über Verkaufstheken anzuwenden. Im Urteilsfall wurde ausgeführt, dass keine für den Verzehr der Waren bestimmten Vorrichtungen angeboten wurden, wobei die Kinobestuhlung als keine Vorrichtung in diesem Sinne eingestuft wurde. Die verzehrfertige Zubereitung von Speisen kann zwar ein Dienstleistungselement sein, dem jedoch muss wenigstens ein weiteres hinzutreten, damit aus begünstigten Speiselieferungen regelbesteuerte Dienstleistungen werden.

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