Verbindliche Bestellung bei IAB

Nach einer Pressemitteilung vom 22.08.2012 teilt der BFH mit, dass die Nachweispflichten für Betriebsgründer, die einen Investitionsabzugsbetrag geltend machen wollen, erleichtert wurden. Bei noch in Gründung befindlichen Betrieben ist zwar eine strenge Prüfung der Investitionsabsicht erforderlich. Die verbindliche Bestellung als Nachweis muss jedoch im Rahmen des IAB nicht mehr vorgelegt werden. Der BFH führt aus, dass die verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen nur für die frühere Ansparrücklage Anwendung findet. Besonders für Betreiber für Photovoltaikanlagen ist dies eine günstige Rechtsprechung. Den IAB können derartige Betreiber nun bereits ansetzen, obwohl die Anlage noch nicht verbindlich bestellt wurde. Die spätere Durchführung der Investition muss aus anderen Gründen jedoch absehbar sein.

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