Veräußerungsgewinn bei Zwischenvermietung

Der BFH hatte in einem Verfahren nunmehr über folgende besondere Konstellation zu befinden: Der Kläger erwarb 2006 eine Eigentumswohnung, die er bis April 2014 zu eigenen Wohnzwecken nutzte und im Dezember 2014 wieder veräußerte. Im Zeitraum von Mai 2014 bis zur Veräußerung im Dezember 2014 hatte der Kläger die Wohnung an Dritte vermietet. Das beklagte Finanzamt behandelte den Veräußerungsgewinn als steuerpflichtige Einkünfte.

Der BFH gab dem Kläger recht und führt aus, dass es für die Ausnahme von der Besteuerung unschädlich ist, wenn eine Wohnimmobilie im Jahr der Veräußerung kurzzeitig vermietet wird, sofern der Steuerpflichtige das Objekt im Veräußerungsjahr und den beiden vorangehenden Jahren zusammenhängend zumindest ein Jahr und zwei Tage lang zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat.

Die Zwischenvermietung könnte dabei nach der Rechtsprechung des BFH höchstens vom 2. Januar (bei Auszug am 1. Januar) bis zu einer Veräußerung spätestens am 31. Dezember desselben Jahres währen, um innerhalb der Grenzen der Ausnahmevorschrift des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG zu bleiben (mindestens 1 Tag zusammenhängende Eigennutzung bis in das Veräußerungsjahr hinein).

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