Unterstützung bedürftiger Personen
Ein aktuelles Schreiben des BMF nimmt zur Frage Stellung, wie bei Personen mit einer Aufenthalts- oder Niederlassungserlaubnis nach § 23 AufenthG, Unterstützungsleistungen steuerlich angesetzt werden können. Die ansonsten weiteren Vorgaben zur gesetzlichen Unterhaltsverpflichtung können in diesen Fällen außen vor bleiben. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige eine Verpflichtungserklärung abgegeben hat und sämtliche Kosten für den Unterhalt übernimmt. Zusätzliche Leistungen wegen Krankheit, Schwangerschaft oder Geburt bleiben beim Ansatz der Unterstützungsleistungen unberücksichtigt, Leistungen von dritter Seite, z. B. einem Verein müssen jedoch gekürzt werden. Hat der Steuerpflichtige die Person in seinem Haushalt aufgenommen, kann der Höchstbetrag für Unterhaltsleistungen bei bedürftigen Personen steuerlich angesetzt werden.