Unterschrift „i.A.“ erfüllt nicht Schriftformerfordernis

Bei wichtigen Schreiben, wie z. B. Kündigungen, muss immer die Originalunterschrift vorhanden sein. Wird z. B. bei einem Kündigungsschreiben das Schriftstück durch eine Mitarbeiterin des Arbeitgebers mit dem Zusatz „i. A.“ unterschrieben, widerspricht dies der Schriftformerfordernis des § 623 BGB. Die Kündigung ist nach dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz vom 19.12.2007 deswegen unwirksam.

Hinweis: Die Unterschrift durch einen Vertreter mit dem Zusatz „i. V.“ ist möglich, wenn der Vertreter die diesbezügliche Vollmacht erhalten hat. Fehlt die Vertretungsbefugnis, ist die Kündigung als unwirksam zurückzuweisen.

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