Unterhaltszahlungen Ausland
Der BFH hat seine Rechtsprechung zur Abzugsfähigkeit von Unterhaltszahlungen an im Ausland lebende Verwandte/Ehegatten als außergewöhnliche Belastung geändert (BFH Urteile vom 05.05.2010, veröffentlicht am 01.09.2010). Voraussetzung für die Annahmen einer gesetzlichen Unterhaltsberechtigung ist die Bedürftigkeit des Unterhaltsempfängers, die nun konkret bestimmt werden muss. Dabei müssen die zivilrechtlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs nach dem BGB vorliegen. Bei landwirtschaftlich tätigen Angehörigen greift die widerlegbare Vermutung, dass diese nicht unterhaltsbedürftig sind, soweit der landwirtschaftliche Betrieb in einem nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates üblichen Umfang und Rahmen betrieben wird. Nach dieser Entscheidung ist künftig die Unterhaltsbedürftigkeit eines Unterhaltsempfängers zu prüfen und na chzuweisen und kann nicht mehr dem Grunde nach unterstellt werden. Im Zweifelsfall trägt der Steuerpflichtige die Feststellungslast.