Unterhaltsleistungen nur bei Verpflichtung
Im Streitfall wurden Unterhaltsleistungen an die Lebensgefährtin als außergewöhnliche Belastung geltend gemacht. Das Finanzamt kürzte die Unterhaltsleistungen um die Einkünfte der Lebensgefährtin. Der Kläger machte geltend, dass die Einkünfte der Lebenspartnerin um die Unterhaltsverpflichtung gegenüber den gemeinsamen Kindern zu kürzen sei. Nach Ansicht des BFH kommt eine Kürzung von Einkünften der Eltern um die Unterhaltsleistungen an die Kinder nur in Betracht, wenn eine gesetzliche Pflicht zu entsprechenden Zahlungen besteht. Im Urteilsfall bestand keine Barunterhaltsverpflichtung, weshalb die gesamten Einkünfte und Bezüge zur Deckung des Lebensbedarfs zur Verfügung standen. Der BFH sah deshalb keine Veranlassung, von den Einkünften der Lebensgefährtin den hälftigen Mindestbe trag der gemeinsamen Kinder abzuziehen.