Unterhaltshöchstbetrag

Der BFH hat mit Beschluss vom 20.10.2016 (Az. VI R 57/15) einen Leitsatz aufgestellt, hinsichtlich der Berechnung des Unterhaltshöchstbetrages nach § 33 a Abs. 1 EStG.

Demnach gilt, dass das Elterngeld bei der Berechnung des abzugsfähigen Unterhaltshöchstbetrages in vollem Umfang einbezogen wird und damit einschließlich des Sockelbetrags zu den anrechenbaren Bezügen des Unterhaltsempfängers i.S.d. § 33 a Abs. 1 S.5 EStG gehört.

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