Unterhaltsaufwendungen als außergewöhnliche Belastung

Eine Berücksichtigung von Unterhaltsaufwendungen kann nach Bestätigung durch den BFH nur dann erfolgen, wenn diese Zahlungen in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen. Zum Nettoeinkommen gehören alle steuerpflichtigen Einkünfte und auch das steuerfreie Einkommen. Wurde ein Abzug eines Investitionsabzugsbetrages nach § 7 g EStG vorgenommen, so ist das Nettoeinkommen dementsprechend um diesen Betrag zu erhöhen. Im Urteilsfall waren damit ausreichend Mittel verfügbar, aus denen die Unterhaltsleistungen bestritten werden konnten.

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