Unterhalt von Personen im Ausland


Aufwendungen von Unterhaltszahlungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen im Ausland können nur als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, soweit die Aufwendungen nach den Verhältnissen des Wohnsitzstaates der unterhaltenen Personen notwendig und angemessen sind. Die inländischen Höchstbeträge dürfen nicht überschritten werden. Die Frage, ob eine Unterhaltspflicht gegeben ist, richtet sich nach inländischen Maßstäben. Die Finanzverwaltung hat ihre dazu ergangene Anweisung durch ein BMF-Schreiben vom 07.06.2010 aktualisiert. Aus dem BMF-Schreiben ergeben sich auch Ergänzungen oder Änderungen zum Nachweis der Unterhaltsverpflichtung, z. B. zu erforderlichen Angaben, zu im Ausland lebenden Ehegatten, zur Arbeitslosigkeit, zum Alter der unterstützen Person, zur zeitlichen Zuordnung und zur Berechnung der eigenen Bezüge der unterhaltenen Person.

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