Unterbringung im Wohnstift

Nach einer Entscheidung des BFH vom 14.11.2013 können krankheitsbedingte Kosten für die Unterbringung in einem Wohnstift als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden. Nur zwangsläufig entstehende Aufwendungen sind zu berücksichtigen, d.h. diese dürfen den üblichen Bedarf nicht übersteigen. Abziehbar sind danach neben den konkret angefallenen und in Rechnung gestellten Pflegekosten dem Grunde nach auch die Unterbringungskosten. Vom Pauschalentgelt für die Nutzung des Wohnstiftes ist damit die Haushaltsersparnis abzuziehen und mit dem Restbetrag als außergewöhnliche Belastungen absetzbar.

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