Solange der Leistungsempfänger keine eindeutige Kenntnis davon hatte, dass der Lieferant die Umsatzsteuer später nicht abführen wird, muss er nicht für die Umsatzsteuer haften. Der Leistungsempfänger kann dem Lieferanten nicht grundsätzlich unterstellen, dass er die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer nicht entrichten will. Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 28.02.2008 gilt dies auch bei drohender Insolvenz des Lieferanten. Hinweis: Um als Leistungsempfänger die Umsatzsteuerhaftung zu verhindern, sollten frühzeitig gewisse Anhaltspunkte überprüft werden, z.B. die Angabe der Steuernummer.
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