Umzug in Etappen


Ein Umzug in Etappen ist in der Regel privat veranlasst. Zieht ein Arbeitnehmer zunächst in eine „Zwischenlösung“ und erst später in die endgültige Wohnung, ist der zweite Umzug am Beschäftigungsort regelmäßig privat veranlasst. Die entstandenen Umzugskosten sind nicht als Werbungskosten abziehbar. Die berufliche Veranlassung eines Umzugs endet mit dem Einzug in die erste Wohnung am neuen Arbeitsort. Der zweite Umzug am Beschäftigungsort ist regelmäßig privat veranlasst, da kein Veranlassungszusammenhang für den zweiten Umzug besteht. Abgestellt wird auf den Lebensmittelpunkt des Arbeitnehmers. Diese Rücksicht ist nicht mehr geboten, wenn der Arbeitnehmer seinen bisherigen Lebensmittelpunkt an den Arbeitsort verlegt hat (FG Köln vom 14.07.2011).

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