Umsatzsteuervorauszahlung

Umsatzsteuervorauszahlungen sind regelmäßig wiederkehrende Ausgaben. Soweit diese kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres, zu dem sie wirtschaftlich gehören, zugeflossen sind, gelten sie als in diesem Kalenderjahr bezogen. Nach laufender Rechtsprechung des BFH ist hier ein Zeitraum von bis zu 10 Tagen maßgebend. Nach einer aktuellen Entscheidung des Finanzgerichts Niedersachsens kann bei der Prüfung des 10-Tage-Zeitraums nicht berücksichtigt werden, dass sich das Fristende an einem Sonn- oder Feiertag auf den nächsten Werktag verlängert. Die Revision ist mittlerweile beim BFH angängig.

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