Umsatzsteuersatz für Beherbergungsleistungen
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat auf seinen Internetseiten Informationen zur Einführung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Beherbergungsleistungen ab dem 01.01.2010 veröffentlicht. Nach den Ausführungen unterliegt die Vermietung von Wohn- und Schlafräumen, die ein Unternehmer zur kurzfristigen Beherbergung von Fremden bereithält, dem ermäßigten Steuersatz. Gleiches gilt für die kurzfristige Vermietung von Campingflächen. Als kurzfristig kann dabei in der Regel ein Zeitraum von weniger als sechs Monaten angesehen werden. Ausgenommen sind vom ermäßigten Steuersatz: Verpflegung (insb. Frühstück), Zugang zu Kommunikationsnetzen (insb. Telefon und Internet), die TV-Nutzung, die Getränkeversorgung aus der Minibar, Wellnessangebote, Überlassung von Tagungsräumen usw. Anzuwenden ist der ermäßigte Steuersatz auf Umsätze, die ab dem 01.01.2010 ausgeführt werden. Bei Beherbergungsbetrieben wird in der Regel ein gesondertes Entgelt pro Übernachtung vereinbart, sodass insoweit Teilleistungen vorliegen, die jeweils mit dem Ende der Übernachtung beendet sind. Der ermäßigte Steuersatz ist in diesen Fällen auf Übernachtungen anzuwenden, die nach dem 31.12.2009 enden.