Nach dem Urteil des Bundesfinanzhofs vom 14.05.2008 muss auch ein Vereinsvorstandsmitglied für die erhaltenen Vergütungen Umsatzsteuer abführen, wenn seine Handlungen einem eigennützigen Erwerbsstreben gleich kommen. Dies ist dann der Fall, wenn für den Verein eine umfangreiche Tätigkeit betrieben wird, z. B. bei einer 40-Stunden-Woche wie im Urteilsfall. Auch ohne gesonderte Tätigkeitsvereinbarung ist die Arbeit dann keine ehrenamtliche Tätigkeit mehr und deshalb umsatzsteuerpflichtig.
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