Umsatzsteuerpflicht bei unrichtigen Rechnungen

Der Unternehmer schuldet die Umsatzsteuer aus Rechnungen, wenn ein unrichtiger oder unberechtigter Ausweis der Umsatzsteuer erfolgt ist. Damit das Finanzamt den Unternehmer aber tatsächlich für die Umsatzsteuer in Anspruch nehmen kann, muss die Rechnung die gleichen Voraussetzungen erfüllen wie jede Rechnung, die zum Vorsteuerabzug berechtigen soll.

Im Urteilsfall (Finanzgericht München vom 07.12.2006) war der Vorsteuerabzug aufgrund der formalen Verstöße nicht möglich. Deshalb schuldete der Unternehmer auch nicht die ausgewiesene Umsatzsteuer.

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