Umsatzsteuerliche Behandlung von Mietnebenkosten
Der EuGH führt in seinem Urteil vom 14.04.2015 einige Abgrenzungskriterien auf, wonach die Vermietung einer Immobilie und die Lieferung von Energie usw. als eigenständige Leistungen zu beurteilen sind. Grundsätzlich sind mehrere unterschiedliche und voneinander unabhängige Leistungen gegeben. Damit ist die Vermietungsleistung zum einen aus umsatzsteuerlicher Sicht zu beurteilen, für die Nebenkosten gilt eine eigenständige Betrachtung. Etwas anderes gilt nur in den Fällen, in denen eine wirtschaftlich untrennbare Leistung gegeben ist, bei der eine Trennung als wirklichkeitsfremd anzusehen ist. Nach den weiteren Ausführungen des EuGH liegen insbesondere dann getrennte Leistungen vor, wenn der Mieter die Möglichkeit hat, bei den Versorgungsleistungen den Lieferanten oder die Nutzungsmodalitäten auszuwählen.