Umsatzsteuerfreiheit ambulanter Pflegedienst


Der BFH hat durch Beschluss vom 02.03.2011 dem Europäischen Gerichtshof Fragen zu den Voraussetzungen der Steuerfreiheit der Umsätze eines ambulanten Pflegedienstes vorgelegt. Nach den Ausführungen des Umsatzsteuergesetzes sind eng verbundene Umsätze ggf. auch umsatzsteuerbefreit. Dies ist der Fall, wenn bei Einrichtungen zur vorübergehenden Aufnahme pflegebedürftiger Personen und bei Einrichtung der ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen im vorangegangen Kalenderjahr die Pflegekosten in mindestens 2/3 der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind. Der BFH hat dem EuGH die Frage vorgelegt, ob diese Vorschrift mit dem Unionsrecht vereinbar ist und ob unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Neutralität der Mehrwertsteuer es von Bedeutung ist, dass der nationale Gesetzgeber dieselben Leistungen unter anderen Voraussetzungen als steuerfrei behandelt. Steuerfrei werden vom deutschen Gesetzgeber Umsätze behandelt, wenn sie von amtlich anerkannten Verbänden der freien Wohlfahrtspflege und der freien Wohlfahrtspflege dienenden Körperschaften ausgeführt werden. Im vorliegenden Fall versagte die Finanzverwaltung die Steuerfreiheit, da 68 % Privatzahler vorlagen und das Finanzamt die Verhältnisse des Vorjahres zugrunde legte.

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