Umsatzsteuer im Insolvenzfall


Mit Urteil vom 09.12.2010 hat der BFH eine in der Praxis der Insolvenzverwaltung häufig anzutreffende Fallgestaltung verworfen. Damit wurde sichergestellt, dass aus einem vom Insolvenzverwalter vereinnahmten Entgelt einschließlich Umsatzsteuer im Regelfall auch die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt werden muss. Insolvenzverwalter vereinnahmen häufig Forderungen aus Leistungen, die der Unternehmer bis zur Verfahrenseröffnung erbracht hat. Zieht der Insolvenzverwalter z. B. eine Forderung über 1.190 EUR ein, ist hierin bei Leistungen, die dem Regelsteuersatz unterliegen, ein Umsatzsteueranteil von 190 EUR enthalten. Trotz der Vereinnahmung des vollen Steueranteils durch den Insolvenzverwalter erhielt der Fiskus nur die anteilige Umsatzsteuer nach der Insolvenzquote. Nur bei sogenannten Ist-Besteuerten wird die vereinnahmte Umsatzsteuer in diesem Fall eine voll zu befried igende Masseverbindlichkeit. Nach dem jetzt veröffentlichen Urteil des BFH gilt es auch, wenn der Unternehmer der sogenannten Soll-Besteuerung unterliegt. Im Vergleich zur bisher allgemein üblichen Praxis führt die neue Rechtsauffassung zu einer deutlichen Schmälerung der Insolvenzmasse, zu deren Lasten nun auch im Fall der Sollbesteuerung der volle Umsatzsteueranteil Masseverbindlichkeit an den Fiskus auszukehren ist.

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