Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Der EuGH sollte unter anderem prüfen, ob die EU-Mitgliedsstaaten die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung davon abhängig machen können, dass der Lieferer die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Erwerbers buchmäßig nachweist. Mit der Entscheidung vom 27.09.2012 stellte der EuGH klar, dass die Steuerbefreiung einer innergemeinschaftlichen Lieferung nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass der Lieferer die Identifikationsnummer des Erwerbers mitteilt. Diese Aussage gilt allerdings unter einem Vorbehalt: Die Steuerbefreiung darf nicht allein aus diesem Grund verweigert werden. Wenn der Lieferer nach den Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns alle ihm zumutbaren Maßnahmen ergriffen hat, um die Identifikationsnummer zu erhalten und außerdem Angaben macht, die den Erwerber als steuerpflichtigen Unternehmer belegen können, bleibt die Lieferung steuerfrei.

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