Umsatzsteuer für Pensionspferdehaltung

Der BFH hat in seinem Urteil vom 10.09.2014, das Mitte Januar 2015 veröffentlicht wurde, die Besteuerung nach dem land- und forstwirtschaftlichem Durchschnittsteuersatz abgelehnt. Es muss der Regelsteuersatz mit 19 % angewendet werden. Die Umsätze eines Landwirtes für das Einstellen, Füttern und Betreuen von nicht landwirtschaftlich genutzten Pferden unterliegt auch nicht dem ermäßigten Steuersatz. Die Unterbringung von Freizeitpferden (im Urteilsfall überwiegend Fohlen/Gnadenbrotpferde) können nicht unter dem Gesichtspunkt der Mast oder Zucht gesehen werden.

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