Umsatzsteuer: Blockheizkraftwerk


Das Finanzgericht Niedersachsen hat zur Schätzung der unentgeltlichen Wertabgabe beim Betrieb eines Blockheizkraftwerks im selbst bewohnten Einfamilienhaus Stellung genommen (Urteil vom 10.09.2009, Revision eingelegt beim BFH). Das Blockheizkraftwerk wurde im Streitfall vollständig dem Unternehmen zugeordnet. Die Abgabe von Strom und Wärme an den privaten Bereich ist deshalb als unentgeltliche Wertabgabe zu versteuern. Als Bemessungsgrundlage sind die Selbstkosten maßgeblich, weil es keinen zu zahlenden Einkaufspreis für Strom oder Wärme gibt. Das Gericht setzte 10 % der Anschaffungs-/ Herstellungskosten sowie die laufenden vorsteuerbelasteten Kosten als Bemessungsgrundlage an. Da es keine weiteren Aufzeichnungen über die tatsächlich für die Beheizung des Hauses verwendete Wärmeenergie gab, schätzte das Gericht den Anteil der unentgeltlichen Wertabgabe auf 70 % der gesamten produzierten Energiemenge.

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