Umlagepflicht von Einmalbezügen

Einmalbezüge wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld, Gewinnbeteiligungen oder andere Gratifikationen und Beihilfen werden grundsätzlich auf die Entgeltzeiträume des laufenden Jahres verteilt. Für die Sozialversicherungsbeiträge werden Einmalbezüge in der Regel dem Gehaltsmonat zugerechnet, in dem sie ausbezahlt werden. Auf Einmalbezüge sind jedoch keine Umlagen fällig.

Für den Arbeitgeber besteht deshalb auch kein Erstattungsanspruch nach dem Aufwendungsausgleichgesetz. Hinweis: Einmalbezüge führen aber zu einem höheren Krankengeld, wenn der arbeitsunfähige Arbeitnehmer die Einmalzahlung ohne die Arbeitsunfähigkeit von seinem Arbeitgeber erhalten hätte.

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