Umgekehrte Familienheimfahrt


Die Kosten für eine im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung anfallende Familienheimfahrt sind steuerlich anzuerkennen. Dies gilt auch bei umgekehrten Familienheimfahrten, wenn der Ehegatte den anderen Ehegatten am Beschäftigungsort besucht, weil dieser aus beruflichen Gründen an einer Heimfahrt gehindert ist. Berufliche Gründe liegen z. B. dann vor, wenn dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber die Heimfahrt untersagt wird, weil er dienstlich unabkömmlich ist. Gegen das Urteil des FG Köln ist beim BFH ein Revisionsverfahren unter dem Az. VI R 15/10 anhängig. Hierbei soll geprüft werden, ob Aufwendungen für Besuchsreisen im Rahmen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung abzugsfähig sein könnten.

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