Umgangs- und Namensrecht als agB

Das FG Münster hat entschieden, dass Anwaltskosten, die im Zusammenhang mit der Beurkundung des Nachnamens eines minderjährigen Kindes sowie mit dem Umgangsrecht für dieses Kind entstehen, nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind.

Dem Abzug stehen die Vorschriften des EStG entgegen, wonach nur solche Prozesskosten als agB abzugsfähig sind, ohne die der Steuerpflichtige Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren und seine lebensnotwendigen Bedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können. Im vorliegenden Fall sei dies nicht der Fall, so die Ausführungen des Finanzgerichts.

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