Überwinterung in Thailand als außergewöhnliche Belastung

Die Angabe „in tropischem Klima“ in einem amtsärztlichen Attest reicht zur Bestimmung des Kurorts nicht aus mit der Folge, dass Kosten für die Überwinterung eines an Kälteallodynie Leidenden in Thailand nicht als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig sind (FG Münster, Urteil v. 23.2.2022 – 7 K 2261/20 E; Revision nicht zugelassen).

Sachverhalt: Der im Streitjahr 2018 70 Jahre alte Kläger ist mit einem Grad von 90 behindert. Er leidet unser Bechterew im fortgeschrittenen Stadium, rheumatischen Beschwerden mit starken Schmerzattacken und einer sog. Kälteallodynie, wobei Kältereize als Schmerz empfunden werden.

Aufgrund einer amtsärztlichen Bescheinigung aus Oktober 2018 erfolge ein Aufenthalt des Klägers „in den Wintermonaten in tropischem Klima aus gesundheitlichen Gründen“. Die Vermeidung von Kälte und Feuchtigkeit und die vermehrte Sonnenbestrahlung führten zu einer Linderung der Beschwerden.

Dass ein Aufenthalt in tropischem Klima im Winter für die Gesundheit des Klägers förderlich sei, bescheinigten auch andere Fachärzte. Im Oktober 2018 reiste der Kläger nach Thailand, wodurch ihm Kosten für Miete, Flug, Zug und eine Haushaltshilfe („Maid Service“) entstanden. Diese machte er als außergewöhnliche Belastungen geltend, was vom Finanzamt nicht anerkannt wurde.

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