Überprüfung des Lieferanten


Bei einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt fest, dass der Lieferer gar nicht über die gelieferte Menge an Waren verfügt hatte, die an den Empfänger mit ausgewiesener Umsatzsteuer weiterverrechnet wurde. Daraufhin wurde dem Empfänger der Lieferung der Vorsteuerabzug versagt. Nach dem Urteil des EuGH darf das Finanzamt den Vorsteuerabzug zwar versagen, wenn Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten oder eine Steuerhinterziehung vorliegen. Im vorliegenden Fall jedoch wurde das Finanzamt zurückgewiesen, denn der Empfänger der Leistung hatte keine umfassenden Nachforschungspflichten hinsichtlich der Buchführung des Vertragspartners. Die Kontrolle obliegt den Steuerbehörden, aber nicht den Unternehmern untereinander.

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