Übernahme von Fehlern in der Steuererklärung

Der BFH hat aktuell entschieden, dass keine offenbare Unrichtigkeit vorliegt, wenn ein vermeintlicher mechanischer Fehler des Steuerpflichtigen von der Finanzbehörde übernommen wird. Der Steuerberater des Klägers hatte Einkünfte aus Stillhaltergeschäften falsch den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften zugeordnet, obwohl diese in der Anlage KAP in einer gesonderten Zeile deklariert werden müssten. Aus den beigefügten Aufstellungen war jedoch die Eintragung in den richtigen Zeilen entsprechend ausgewiesen. Der bestandskräftig gewordene Steuerbescheid konnte nach Auffassung des BFH nicht wegen offenbarer Unrichtigkeit geändert werden, weil rechtliche Erwägungen im vorliegenden Fall nicht ausgeschlossen werden konnten.

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