Übernachtungskosten eines Lkw-Fahrers
Nach Rechtsprechung des BFH vom 28.03.2012 (veröffentlicht am 30.05.2012) sind die Pauschalen für Übernachtungen bei Auslandsdienstreisen nicht anzuwenden, wenn ein Kraftfahrer in der Schlafkabine seines Lkw übernachtet. Liegen keine Einzelnachweise vor, sind die tatsächlichen Aufwendungen zu schätzen. Hierbei ist davon auszugehen, dass typischerweise bestimmte Kosten entstehen, z. B. für Dusche, Toilette und Reinigung der Schlafgelegenheit. Im Urteilsfall wurde der angesetzte Betrag in Höhe von 5,00 EUR pro Tag in diesem Zusammenhang als nicht überhöht angesehen. Ferner wurde vom BFH festgestellt, dass der Lkw und auch der Lkw-Wechselplatz keine regelmäßige Arbeitsstätte darstellen. Es fehlt an einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers bzw. orts festen Einrichtung.