Übermittlung von Lohndaten

Den Arbeitslohn aus den Beschäftigungsverhältnissen hatte die Klägern richtig in der Steuererklärung dargelegt. Bei der in Papierform eingereichten Steuererklärung berücksichtige das Finanzamt lediglich den Arbeitslohn aus einem von zwei bestehenden Arbeitsverhältnissen.

Das Finanzamt änderte den Steuerbescheid nach § 129 AO mit der Begründung, dass der betreffende Arbeitgeber den Arbeitslohn erst später übermittelt habe. Nach der Entscheidung des BFH liegt keine offenbare Unrichtigkeit vor. Das Finanzamt hatte schlichtweg die zutreffenden Erklärungen des Steuerpflichtigen ignoriert.

Im umgekehrten Fall kann sich der Beteiligte sich nicht auf einen Fall der offenbaren Unrichtigkeit berufen. Die Änderung des bestandskräftigen Steuerbescheids ist nicht möglich.

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