Übermittlung UStVA bei Aufnahme einer Tätigkeit

Das BMF hat im aktuellen Schreiben zur gesetzlichen Neuregelung Stellung genommen, wonach die UStVA in bestimmten Fällen ab 2015 monatlich abzugeben ist. Grundsätzlich bestimmt sich der Abgabezeitraum nach der Zahllast des Vorjahres. Durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz wird jedoch für das laufende Jahr und das Folgejahr ein monatlicher Abgabezeitraum abweichend bestimmt. Bei im Handelsregister eingetragenen aber noch nicht tätig gewordenen Unternehmen (Vorratsgesellschaften) ist der Abgabezeitraum dementsprechend monatlich zu bestimmen. Auch die Übernahme von juristischen Personen oder Personengesellschaften, die noch nicht tätig geworden sind (Firmenmantel) führt zum monatlichen Abgabezeitraum.

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