Übergangsregelung bei Metallen

Durch das Zollkodex-Anpassungsgesetz wurde die Lieferung von Metallen und die dadurch veranlasste Nettorechnung nach § 13 b UStG vereinfacht. Um die Anwendung in der Praxis zu erleichtern, hat die Finanzverwaltung die bereits bestehende Übergangsregelung bis zum 01.07.2015 auch auf die Fälle ausgeweitet, die von der Neuregelung nicht mehr umfasst sind. Dies betrifft die Anwendung der neuen Bagatellgrenze in Höhe von 5.000,00 EUR sowie Kleinzeug, das von der Nettorechnung nicht mehr umfasst wird (z. B. Folien, Stäbe, Stifte usw.).

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