Übergangsfrist für Blockheizkraftwerke

Das Problem in Sachen Investitionsabzugsbeträge im Zusammenhang mit Blockheizkraftwerken wurde zwischenzeitlich gelöst. Die Finanzverwaltung hat die Übergangsregelung verlängert bzw. angepasst. Durch den Umstand, dass ein Blockheizkraftwerk kein bewegliches Wirtschaftsgut mehr darstellt, wurden bereits abgezogene Investitionsabzugsbeträge im Zusammenhang ein Problem. Die Finanzverwaltung hätte diese in Anspruch genommen Beträge im Abzugsjahr rückgängig gemacht. Zwischenzeitlich wurde aber die Übergangsregelung bis zum 31.12.2016 verlängert, d.h. in 2013 oder 2014 abgezogene IAB werden nicht beanstandet, wenn die Anschaffung des BHKW bis Ende 2016 wirklich erfolgt.

Da es sich zwischenzeitlich um einen Gebäudebestandteil handelt, sind IAB-Abzüge aber ab 2015 nicht mehr zulässig.

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