Therapiehund als Arbeitsmittel
Der Hund diente der Erledigung dienstlicher Aufgaben der Klägerin und war im Rahmen eines von der Schulkonferenz beschlossenen Programms an den Unterrichtstagen der Klägerin eingesetzt gewesen.
Aber da der Hund nicht ausschließlich beruflich eingesetzt wurde, seien die Aufwendungen daher nach dem zeitlichen Anteil der beruflichen und privaten Verwendung aufzuteilen. Revision zum BFH wurde zugelassen.
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